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2. Satzung vom 21.05.2025 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesel vom 04.07.2012

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Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 S. 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2024 (GV NRW S. 1184), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 20.05.2025 folgende Satzung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesel vom 04.07.2012 beschlossen:

§ 1

§ 3 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

In den Anlagen und auf Verkehrsflächen ist es insbesondere untersagt,

  1. unbefugt Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen, z.B. Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;
  2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder, Straßenpapierkörbe, öffentliche Wertstoffsammelbehälter und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen und zu bemalen;
  3. zu lagern oder zu übernachten;
  4. in aggressiver Weise zu betteln, mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges oder unter Beteiligung von Kindern und Tieren;
  5. dem organisierten oder berufsmäßigen Betteln nachzugehen (organisiertes oder berufsmäßiges Betteln kann insbesondere vorliegen, wenn Bettelnde dirigiert, befördert und den Bettelplätzen zugewiesen werden oder aber das Erkennbare Einsammeln der Erlöse durch Dritte erfolgt);
  6. die Notdurft zu verrichten;
  7. in betrunkenem Zustand mit erkennbaren Ausfallerscheinungen und / oder zur Abhaltung von Trinkgelagen zu verweilen;
  8. Störungen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (z.B. Grölen, Belästigung von Personen, Herumliegenlassen von Flaschen und Müll) zu verursachen;
  9. sich in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, sowie auf allen öffentlichen Plätzen zum Genuss alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel aufzuhalten, wenn hierdurch öffentliche Einrichtungen, wie Sitzbänke, Grünanlagen, Spieleinrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs dem Gemeingebrauch und damit ihrer Zweckbestimmung entzogen werden;
  10. offene Feuerstellen anzulegen;
  11. Veranstaltungen durchzuführen und / oder gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, falls hierfür keine ordnungsbehördliche Erlaubnis erteilt wurde;
  12. Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
  13. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;
  14. allgemein fußläufige Bereiche zu befahren;
  15. in Gewässern, die in Parkanlagen oder Grünflächen liegen, zu baden oder Wassersport auszuüben. Verboten ist dort außerdem das Ausüben von Eissport, insbesondere Schlittschuhlaufen;
  16. Reparaturen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen in unabweisbaren Notfällen; sowie Ölwechsel durchzuführen;
  17. die zu deren Sicherheit dienenden Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
  18. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken, herauszunehmen oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
  19. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO* bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben;
  20. Abfallbehälter/-säcke früher als am Abend vor dem Abfuhrtag bereitzustellen und/ oder nach der Leerung im Straßenraum stehen zu lassen;
  21. Sperrgut früher als am Abend vor dem bestätigten Abfuhrtermin bereitzustellen; andere Abfälle z.B. Baumischabfälle zu bereitgestelltem Sperrgut hinzuzulegen oder bereitgestelltes Sperrgut zu durchsuchen oder wegzunehmen.

*Gewerbeordnung in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 2

§ 9 Absatz 7 erhält folgende neue Fassung: 

Auf Kinder- und Jugendspielplätzen, Bolzplätzen und Schulgrundstücken ist der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen untersagt.

§ 3

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 21.05.2025

gezeichnet

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin